
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Müller-Paalzow GesnbR, Dachstein 7, Stötzlgasse 7, A-4824 Gosau (nachfolgend „Beherberger“).
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen orientieren sich an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie des Hotelverbandes Österreich und sind an den Beherbergungsbetrieb Dachstein 7 angepasst.
Stand: 22.08.2026
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsdefinitionen
§ 3 Vertragsabschluss und Anzahlung
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag und Stornogebühren
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
§ 7 Rechte des Vertragspartners
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
§ 9 Rechte des Beherbergers
§ 10 Pflichten des Beherbergers
§ 11 Haftung des Beherbergers für eingebrachte Sachen
§ 12 Haftungsbeschränkungen
§ 13 Hunde und Tierhaltung
§ 14 Nutzung von D7 Spa, E-Tankstelle und Gemeinschaftseinrichtungen
§ 15 Verlängerung der Beherbergung
§ 16 Beendigung des Beherbergungsvertrages und vorzeitige Auflösung
§ 17 Erkrankung oder Tod des Gastes
§ 18 Kein Rücktrittsrecht im Fernabsatz
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
§ 20 Datenschutz
§ 21 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Vermietung der Ferienwohnungen (Quartiere Q1 bis Q9 sowie das Gesamthaus Q10) und die Beherbergung von Gästen im Dachstein 7 in Gosau, einschließlich aller damit verbundenen weiteren Leistungen und Lieferungen des Beherbergers.
1.2 Abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, der Beherberger stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Buchungen über Vermittlungsportale (zum Beispiel Booking.com oder andere Online-Reisebüros) unterliegen zusätzlich den jeweiligen Bedingungen der Portale; im Zweifel gehen bei Portalbuchungen die dort vereinbarten Regelungen zu Zahlung und Stornierung vor.
§ 2 Begriffsdefinitionen
„Beherberger“: Eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen Entgelt beherbergt. Beherberger im Sinne dieser Bedingungen ist die Müller-Paalzow GesnbR als Betreiberin des Dachstein 7.
„Gast“: Eine natürliche Person, die die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gäste gelten auch jene Personen, die mit dem Vertragspartner anreisen, etwa Familienmitglieder oder Freunde.
„Vertragspartner“: Eine natürliche oder juristische Person des In- oder Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.
„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
„Beherbergungsvertrag“: Der zwischen dem Beherberger und dem Vertragspartner abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
§ 3 Vertragsabschluss und Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners durch den Beherberger zustande. Erfolgt die Buchung elektronisch, bestätigt der Beherberger den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
3.2 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. Der Beherberger weist den Vertragspartner vor der Annahme der Bestellung auf eine geforderte Anzahlung hin. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang dieser Einverständniserklärung beim Beherberger zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des Buchungspreises innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Buchungsbestätigung per Überweisung oder Kreditkarte zu leisten. Die Kosten der Geldtransaktion, etwa Überweisungsspesen, trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die Bedingungen der jeweiligen Kartenunternehmen.
3.4 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt. Der Restbetrag in Höhe von 70 Prozent des Buchungspreises ist spätestens 10 Tage vor dem Anreisetag zu bezahlen.
§ 4 Beginn und Ende der Beherbergung
4.1 Der Vertragspartner hat das Recht, die gebuchte Wohnung am vereinbarten Anreisetag ab 16.00 Uhr zu beziehen, sofern keine andere Bezugszeit vereinbart wurde.
4.2 Die gebuchte Wohnung ist am Abreisetag bis 10.00 Uhr freizumachen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Beherberger ist berechtigt, bei nicht fristgerechter Räumung einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen.
§ 5 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag und Stornogebühren
Rücktritt durch den Beherberger
5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde diese vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann der Beherberger ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
5.2 Erscheint der Gast nicht am vereinbarten Anreisetag, besteht keine Beherbergungspflicht, es sei denn, es wurde ein späterer Ankunftstag vereinbart. Bei geleisteter Anzahlung bleibt die Wohnung bis 12.00 Uhr des dem Anreisetag folgenden Tages reserviert.
Rücktritt durch den Vertragspartner und Stornogebühren
5.3 Ein Rücktritt des Vertragspartners bedarf einer Erklärung an den Beherberger in Textform. Maßgeblich für die Berechnung der Stornogebühr ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Beherberger.
5.4 Bis 7 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag kann der Beherbergungsvertrag kostenlos, ohne Entrichtung einer Stornogebühr, durch Erklärung des Vertragspartners in Textform storniert werden.
5.5 Bei Stornierung innerhalb der letzten 7 Tage vor dem Anreisetag sowie bei Nichtanreise wird der Gesamtpreis der Buchung in Rechnung gestellt.
Behinderung der Anreise
5.6 Kann der Vertragspartner am Anreisetag durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände, etwa extremen Schneefall oder Hochwasser, nicht anreisen, weil sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist er nicht verpflichtet, das Entgelt für die betroffenen Tage zu bezahlen. Die Entgeltzahlungspflicht lebt wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen erneut möglich wird.
§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft
6.1 Der Beherberger kann dem Vertragspartner beziehungsweise den Gästen eine gleichwertige Ersatzunterkunft zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, insbesondere wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
6.2 Eine sachliche Rechtfertigung liegt beispielsweise vor, wenn die Wohnung unbenutzbar geworden ist, bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Gründe diesen Schritt bedingen.
6.3 Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzunterkunft trägt der Beherberger.
§ 7 Rechte des Vertragspartners
7.1 Durch den Abschluss des Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf den üblichen Gebrauch der gebuchten Wohnung sowie jener Einrichtungen des Beherbergungsbetriebes, die den Gästen üblicherweise und ohne besondere Bedingungen zur Benützung zugänglich sind. Der Vertragspartner hat seine Rechte im Rahmen der jeweiligen Gäste- und Hausordnung auszuüben.
§ 8 Pflichten des Vertragspartners
8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge aus gesondert in Anspruch genommenen Leistungen sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu bezahlen.
8.2 Zusätzlich zum Entgelt ist die jeweils gültige Ortstaxe (Kurtaxe) der Gemeinde Gosau zu entrichten, sofern diese nicht bereits im Preis enthalten ist.
8.3 Der Vertragspartner hat die Wohnung und die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln und die Hausordnung einzuhalten. Er haftet dem Beherberger gegenüber für jeden Schaden, den er, ein Gast oder sonstige Personen verursachen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Beherbergers in Anspruch nehmen.
8.4 Die vereinbarte Höchstbelegung der Wohnung darf ohne vorherige Zustimmung des Beherbergers nicht überschritten werden.
§ 9 Rechte des Beherbergers
9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des vereinbarten Entgelts oder ist er damit im Rückstand, steht dem Beherberger das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1101 ABGB an den vom Vertragspartner beziehungsweise Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Recht dient der Sicherung der Forderungen des Beherbergers aus dem Beherbergungsvertrag, einschließlich sonstiger Auslagen und allfälliger Ersatzansprüche.
§ 10 Pflichten des Beherbergers
10.1 Der Beherberger ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard entsprechenden Umfang zu erbringen.
§ 11 Haftung des Beherbergers für eingebrachte Sachen
11.1 Der Beherberger haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Der Beherberger haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommt der Vertragspartner oder der Gast einer Aufforderung des Beherbergers, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen, nicht unverzüglich nach, ist der Beherberger von der Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung ist mit der Haftpflichtversicherungssumme des Beherbergers begrenzt. Ein Mitverschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.
11.2 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Beherberger nur bis zum Betrag von derzeit 550,- Euro. Für einen darüber hinausgehenden Schaden haftet der Beherberger nur, wenn er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder wenn der Schaden von ihm selbst oder einer seiner Personen verschuldet wurde.
11.3 Ein eingetretener Schaden ist dem Beherberger ab Kenntnis unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die Haftung ausgeschlossen. Ansprüche sind innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis gerichtlich geltend zu machen, andernfalls sind sie erloschen.
§ 12 Haftungsbeschränkungen
12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Beherbergers für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Beherbergers für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden, indirekte Schäden sowie entgangener Gewinn werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
§ 13 Hunde und Tierhaltung
13.1 Hunde und andere Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Beherbergers und gegebenenfalls gegen eine besondere Vergütung in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden. Die im Rahmen der Buchung bekannt gegebenen Regelungen zur Mitnahme von Hunden sind einzuhalten.
13.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses während des Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren und zu beaufsichtigen. Tiere dürfen nicht unbeaufsichtigt in der Wohnung zurückgelassen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
13.3 Der Vertragspartner hat über eine Tier-Haftpflichtversicherung oder eine Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen, die durch Tiere verursachte Schäden deckt. Der Nachweis ist über Aufforderung des Beherbergers zu erbringen.
13.4 Der Vertragspartner haftet dem Beherberger für sämtliche durch das mitgebrachte Tier verursachten Schäden, einschließlich jener Ersatzleistungen, die der Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.
13.5 Tiere sind in den Gemeinschafts- und Wellnessbereichen, insbesondere im D7 Spa und im Saunabereich, nicht gestattet.
§ 14 Nutzung von D7 Spa, E-Tankstelle und Gemeinschaftseinrichtungen
14.1 Die Nutzung des D7 Spa mit Sauna, Fitness- und Massageraum sowie des Ruhebereichs erfolgt auf eigene Verantwortung und im Rahmen der jeweils ausgehängten Benutzungs- und Sicherheitshinweise. Der Beherberger haftet nicht für Schäden, die auf die Nichtbeachtung dieser Hinweise oder auf einen gesundheitlich nicht geeigneten Zustand des Gastes zurückzuführen sind. Die Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen obliegt den Erziehungsberechtigten.
14.2 Die E-Tankstelle steht zum Laden von Fahrzeugen gegen Gebühr sowie zum Laden von Fahrrädern zur Verfügung. Die Nutzung erfolgt gemäß den vor Ort angebrachten Hinweisen.
14.3 Kostenfreie Parkmöglichkeiten und WLAN werden im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten bereitgestellt. Ein Rechtsanspruch auf eine ununterbrochene Verfügbarkeit des WLAN besteht nicht.
§ 15 Verlängerung der Beherbergung
15.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Verlängerung seines Aufenthaltes. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung rechtzeitig an, kann der Beherberger der Verlängerung zustimmen. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht.
15.2 Kann der Vertragspartner am Abreisetag durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände, etwa extremen Schneefall oder Hochwasser, nicht abreisen, weil sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, verlängert sich der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch. Der Beherberger ist berechtigt, für diese Zeit mindestens das in der Nebensaison übliche Entgelt zu verlangen.
§ 16 Beendigung des Beherbergungsvertrages und vorzeitige Auflösung
16.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, endet er mit Zeitablauf.
16.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, ist der Beherberger berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Der Beherberger bringt in Abzug, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme erspart oder durch anderweitige Vermietung der Wohnung erhält. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.
16.3 Der Beherberger ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner oder ein Gast von der Wohnung einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, durch rücksichtsloses oder grob ungehöriges Verhalten das Zusammenleben anderer Gäste stört, fällige Rechnungen trotz angemessener Nachfrist nicht bezahlt oder wenn die Vertragserfüllung durch höhere Gewalt unmöglich wird.
§ 17 Erkrankung oder Tod des Gastes
17.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes, sorgt der Beherberger auf Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung. Bei Gefahr in Verzug veranlasst der Beherberger die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes, wenn dies notwendig ist und der Gast dazu selbst nicht in der Lage ist.
17.2 Der Beherberger hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder im Todesfall gegenüber deren Rechtsnachfolgern insbesondere Ersatzansprüche für offene Arzt- und Transportkosten, notwendige Desinfektion, unbrauchbar gewordene Einrichtung, die Wiederherstellung beschädigter Gegenstände sowie für die Miete für die Zeit der Unverwendbarkeit der Räume.
§ 18 Kein Rücktrittsrecht im Fernabsatz
18.1 Bei Verträgen über die Beherbergung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums besteht gemäß § 18 Abs 1 Z 10 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) kein gesetzliches Rücktrittsrecht im Fernabsatz. Es gelten ausschließlich die in § 5 dieser Bedingungen geregelten Stornobedingungen.
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
19.1 Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Beherbergungsbetrieb gelegen ist, somit Gosau.
19.2 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellem und materiellem Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
19.3 Ausschließlicher Gerichtsstand im zweiseitigen Unternehmergeschäft ist der Sitz des Beherbergers. Wurde der Vertrag mit einem Verbraucher geschlossen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat oder im Inland beschäftigt ist, können Klagen gegen den Verbraucher nur an dessen Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort eingebracht werden.
§ 20 Datenschutz
20.1 Der Beherberger verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners und der Gäste ausschließlich zur Abwicklung des Beherbergungsvertrages und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung unter www.dachstein7.com/datenschutz zu entnehmen.
§ 21 Schlussbestimmungen
21.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
21.2 Der Beherberger ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn der Beherberger zahlungsunfähig ist oder die Forderung des Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder vom Beherberger anerkannt wurde.
21.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.
Müller-Paalzow GesnbR, Dachstein 7, Stötzlgasse 7, A-4824 Gosau. Vertreten durch Alexander Müller und Anke Paalzow. E-Mail: office@dachstein7.com, Telefon: +43 6136 20 501, UID: ATU74165306.
